Betreibungsämter sind bis zum 30. Juni 2023 verpflichtet, von natürlichen und von juristischen Personen, die vor dem 31. März 2021 in den eSchKG-Verbund aufgenommen wurden, Eingaben gemäss eSchKG-Standard 2.1.01 zu verarbeiten und zu beantworten.
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Die Versionen 1.1a und 2.0.014 werden seit dem 1. Januar 2017 offiziell nicht mehr unterstützt. Die Betreibungsämter sind seither berechtigt, Meldungen in diesen Versionen zurückzuweisen.